Evangelische Gemeindestiftung Chemnitz-West
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand


Satzung

§ 1 Name und Rechtsform

1.
Die Stiftung führt den Namen Evangelische Gemeindestiftung Chemnitz-West.

2.
Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige kirchliche Stiftung in der Verwaltung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau- Reichenbrand und wird folglich von dieser im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten.

§ 2 Stiftungszweck
1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige / mildtätige / kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.
Zweck der Stiftung ist die Förderung der Arbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand.

3.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln für

a) die Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde,


b) die Förderung von Projekten und Schwerpunkten der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand auf den Gebieten

  • der Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit,

  • der Erwachsenenbildung und

  • der musikalischen Arbeit,

 

 

c) die Unterhaltung und Verbesserung von kirchgemeindlichen Gebäuden und Anlagen,


d) die Öffentlichkeitsarbeit,


e) die diakonischen und missionarischen Aufgaben der Kirchgemeinden im In- und Ausland und

f) die Finanzierung und/oder die Bezuschussung der Personalkosten von zusätzlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchengemeinde

§ 3 Stiftungsvermögen
1.
Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen von 4.000 € (in Worten: viertausend Euro) ausgestattet.


§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Davon ausgenommen ist die Rücklagenbildung oder die Zuführung zum Stiftungsvermögen gem. § 58 Nr. 7 und Nr. 12 AO.

2.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

3.
Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4.
Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird solche Zuwendungen nach Möglichkeit im Rahmen eines diesem Zweck dienenden kirchlichen Projektes verwenden, ansonsten und im Übrigen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung.

5.
Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsrat, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

6.
In Zweifelsfällen entscheidet der Stiftungsrat über die Annahme.


§ 5 Stiftungsrat
1.
Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus fünf Mitgliedern. Vier Mitglieder des Stiftungsrates werden von dem Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand für die Dauer von 4 Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist jederzeit möglich. Die von dem Kirchenvorstand berufenen Mitglieder des Stiftungsrates können von dem Kirchenvorstand aus wichtigem Grund jederzeit abberufen werden.

Der Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand soll Mitglied des Stiftungsrates qua Amt sein. Er kann die Übernahme des Sitzes im Stiftungsrat ablehnen. Übernimmt er den Sitz im Stiftungsrat, ist er für die Dauer seiner Bestellung zum Pfarrer für die Kirchgemeinde Mitglied des Stiftungsrates. Er scheidet mit Ablauf des Tages aus dem Stiftungsrat aus, zu dem sein Amt als Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand personell neu besetzt wird.

Lehnt er die Übernahme des Sitzes im Stiftungsrat ab oder legt er sein Amt als Mitglied des Stiftungsrates nieder, beruft der Kirchvorstand ein weiteres Mitglied in den Stiftungsrat. Der Pfarrer der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand ist vor jeder erneuten Berufung von Mitgliedern des Stiftungsrates zu fragen, ob er den Sitz im Stiftungsrat übernehmen will.

2.
Mitglied im Stiftungsrat im übrigen kann nur werden, wer als Kirchvorsteher für den Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand wählbar ist. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens zwei Mitglieder des Stiftungsrates sollen dem Kirchenvorstand angehören. Scheidet ein Mitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Dauer der Amtszeit des Stiftungsrates ein Ersatzmitglied von dem Kirchenvorstand berufen .

3.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig.

4.
Für die Einladungen und die Durchführungen der Sitzungen gelten die Bestimmungen der KGO für Kirchenvorstände sinngemäß.

5.
Der Stiftungsrat trifft sich einmal vierteljährlich.

6.
Die Mitglieder des Stiftungsrates wählen aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied.


§ 6 Aufgabe und Beschlussfassung
1.
Der Stiftungsrat hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam, wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung der Jahresabrechnung, soweit dies nicht einer Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Gemeindebüros der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand übertragen ist;

b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zugewachsenen Zuwendungen;

c) die Fertigung eines ausführlichen Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an den Kirchenvorstand.

2.
Der Stiftungsrat macht die Stiftung gemeinsam mit dem Kirchenvorstand in der Öffentlichkeit bekannt und wirbt Spenden und Zustiftungen ein.

3.
Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.


§ 7 Rechtsstellung des Kirchenvorstands
1.
Unbeschadet der Rechte des Stiftungsrates wird die Gesamtleitung der Stiftung von dem Kirchenvorstand wahrgenommen.

2.
Dem Kirchenvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:

a) Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen. Bevollmächtigungen sind möglich;

b) Änderung der Satzung;

c) Auflösung der Stiftung;

d) Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).

3.
Entscheidungen des Stiftungsrates kann der Kirchenvorstand aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.

4.
Der Kirchenvorstand und der Stiftungsrat sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.

5.
Für die Treuhandverwaltung gelten die Vorschriften der Kirchlichen Haushaltsordnung sinngemäß.


§ 8 Anpassung, Umwandlung, Aufhebung oder Zusammenlegung
1.
Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er dem Kirchenvorstand einen neuen Stiftungszweck vorschlagen, welcher über diesen zu beschließen hat. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig zu sein, er muss mit den Grundsätzen der evangelischen Kirche übereinstimmen und soll der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand zugutekommen.

2.
Die Umwandlung in eine rechtsfähige Stiftung ist möglich. Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung ist nur zulässig, wenn sie wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse notwendig oder wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist.

§ 9 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen der Stiftung an die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Schönau-Reichenbrand, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, die dem ursprünglichen Stiftungszweck möglichst ähnlich sind.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 8.04.2021 in Kraft.

Schönau / Reichenbrand, den 7.04.2021